Garantieerklärung
Garantieerklärung - 5 Jahre Garantie
1. Allgemein
Die PRORON GmbH, Ostpreußenstr. 27, 33129 Delbrück gewährt als Verkäufer Ihnen gegenüber, soweit Sie die Voraussetzungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Ziffer 2. erfüllen, für die erworbenen Produkte jeweils eine fünfjährige Garantie. Unabhängig von dieser Garantie stehen Ihnen daneben Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher uneingeschränkt zu. Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte, d.h. die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz, werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt oder berührt.
2. Anspruchsberechtigter für Garantieleistungen
Ansprüche aus der Garantie stehen Ihnen als Käufer nur dann zu, wenn Sie die Produkte als natürliche Person von einem Händler erworben haben und der Kaufgegenstand zu einem Zweck erworben wurde, der überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Dauer der Garantie
Bei der von der PRORON GmbH gewährten Garantie handelt es sich um eine Garantie mit einer Dauer von fünf Jahren. Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware an Sie oder einen von Ihnen benannten Dritten, der nicht zugleich Beförderer ist.
4. Umfang der Garantie
Die Garantie umfasst sämtliche Mängel und Schäden, die auf Konstruktionsfehlern, Herstellungsfehlern, Materialfehlern oder Ausführungsfehlern beruhen. In diesem Fall übernimmt die PRORON GmbH die zur Wiederherstellung erforderlichen Materialkosten, Arbeitskosten und Fahrtkosten gemäß nachstehenden Regelungen, die entstehen, um das Gerät in seinen ursprünglichen mangelfreien Zustand zu versetzen. Erstattet werden jedoch nur die ortsüblichen und branchenüblichen Verrechnungssätze, Ersatzteilkosten und Fahrtkosten. Insoweit gelten die vom jeweiligen Hersteller-Kundendienst berechneten Sätze als vereinbarte Höchstsätze.
Die Garantie greift nur dann ein, wenn tatsächlich ein Mangel oder ein Schaden durch Konstruktionsfehler, Herstellungsfehler, Materialfehler oder Ausführungsfehler entstanden ist. Werden vom Hersteller Mängel anerkannt, sind die Kosten, die durch eine Rückruf- und Rückführaktion entstehen, nicht Gegenstand dieser Garantie.
Sofern ein Mangel nicht beseitigt werden kann bzw. die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert des Gerätes, welcher hier in Ziffer 8. der Garantieerklärung definiert ist, erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert, d.h. in einer maximalen Höhe des Zeitwertes.
5. Garantieausschlüsse
Nicht von der Garantie umfasst sind folgende Umstände und Schäden:
- Schäden durch unsachgemäße Behandlung,
- Schäden durch natürliche Abnutzung, Verschleiß, Überlastung,
- Schäden durch den Einsatz des Herstellers nicht freigegebener Zubehör-/Ergänzungs-/Anbauteile und Pflegemittel,
- Schäden durch äußere Einflüsse, Ereignisse (z.B. Wasserschaden durch Rohrbruch) und sonstige anormale Umweltbedingungen,
- Schäden durch Laugenverschleppung (Beschädigungen und Ablagerungen durch über einen längeren Zeitraum im Wasserkreislauf verbliebenes Schmutzwasser),
- geringfügige Fehler, die für die Tauglichkeit im Gebrauch sowie den Wert nicht erheblich sind (wie z.B. Geräuschprobleme),
- nicht beachten der Pflege-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß Gebrauchsanweisung des Herstellers,
- Beeinträchtigungen oder Störungen am versicherten Gerät, die durch Reinigung des Gerätes behoben werden können (z.B. Verschmutzungen, Verstopfungen oder Verkalkungen),
- Schäden, die nicht unmittelbar an dem versicherten Gerät entstehen (Folgeschäden),
- Justierungsarbeiten ohne Ersatzteiletausch,
- reine Resetarbeiten ohne Beseitigung von Programmfehlern (d.h. Reset ohne erforderliches Softwareupdate),
- Schäden an Glas und Leuchtmittel jeglicher Art, Emaille, Kunststoffteile,
- Schäden an Teilen aus Gummi und Dichtungen aller Art,
- Schäden an Scharnieren.
Zudem erlischt die Garantie, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen wurden, die hierzu vom Hersteller nicht ermächtigt sind. Die Garantie erstreckt sich ebenfalls nicht auf Personenschäden und Folgeschäden sowie auf außerhalb des Gerätes entstandene Schäden.
Da die Garantie lediglich für nicht gewerbsmäßige Nutzung bestimmt ist, entfällt die Garantie auch für Geräte, die zeitlich in einem gewerblich ausgerichteten Gastronomiebetrieb eingesetzt wurden oder einer vergleichbaren Nutzung unterlagen, zum Beispiel auch bei Freiberuflern, Organisationen oder Behörden. Die Garantie entfällt vollständig, wenn auch nur einzelne, in den Garantiebedingungen enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Veräußert der Garantienehmer (Garantienehmer ist ausschließlich der erste das Gerät erwerbende Endverbraucher, nicht jedoch etwaige Zwischenhändler) das versicherte Gerät, erlischt der Versicherungsschutz am Tag der Veräußerung, da die Garantie nicht übertragbar ist.
6. Nachrangigkeit bei Herstellergarantie
Das hiesige Garantieversprechen erfolgt nachrangig. Liegt eine wirksame Herstellergarantie vor, ist vorrangig die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Erst nach endgültiger - begründeter - Ablehnung der Herstellergarantie entsteht der Anspruch aus dem hiesigen Garantieversprechen.
7. Garantiefall / Abwicklung / Ausschlussfrist
Ansprüche auf Erstattung von Garantieleistungen im Schadensfall entstehen ausschließlich durch Beauftragung des Herstellers oder einen anderen von der Firma PRORON GmbH oder dem Hersteller autorisierten Kundendienst mit Fachwerkstatt. Tritt ein Mangel oder Schaden auf, der zu einer Einstandspflicht aus dieser Garantie führen kann, so hat der Garantienehmer, der Firma PRORON GmbH den Umstand bereits vor Mangelbeseitigung anzuzeigen, um somit dem Garantiegeber eine eigenständige Besichtigung zu ermöglichen.
Bei voraussichtlichen Reparaturkosten, die eine Summe von 300,00 € übersteigen, hat der Garantienehmer im Vorab eine Freigabe der PRORON GmbH zur Reparatur einzuholen und, soweit dies von der Firma PRORON GmbH gefordert wird, im Vorab einen Kostenvoranschlag einzusenden.
Nach durchgeführter Reparatur hat der Garantienehmer, soweit dieser Garantieansprüche geltend machen will, eine Kopie der Geräterechnung mitsamt einer Kopie der Garantieerklärung und der Schadensbeschreibung sowie der Reparaturrechnung dem Garantiegeber zuzusenden. Der Garantiegeber wird dann eine endgültige Prüfung vornehmen.
Im Falle der Vorlage eines Garantiefalls werden die entsprechenden Reparaturkosten gemäß Ziffer 4. in Verbindung mit der hiesigen Regelung erstattet.
Der Garantienehmer ist verpflichtet, sämtliche Angaben in Bezug auf die Umstände, die zum Schadensfall geführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen und bei der Aufklärung der Ursachen mitzuwirken.
Werden hierbei fehlerhafte Angaben getätigt, ist der Garantiegeber berechtigt, wegen Verletzung der sich daraus ergebenden Obliegenheitspflichten die Garantieleistung abzulehnen.
Sämtliche Belege gemäß obiger Aufstellung und mithin die Ansprüche aus einer Garantieleistung müssen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Schadensbehebung bei der Firma PRORON GmbH eingereicht werden. Bei der Frist von zwei Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ist die Frist verstrichen, ist der Garantieanspruch insoweit unwiederbringlich verfallen.
Der Garantienehmer ist zudem verpflichtet, etwaige ausgetauschte Bauteile bis zur endgültigen Regulierung des Garantiefalls oder bis zur schriftlichen Freigabe seitens der Firma PRORON GmbH aufzubewahren oder für die Aufbewahrung Sorge zu tragen.
8. Höchsthaftung
Der Anspruch auf Garantieleistung ist der Höhe nach beschränkt.
Insoweit ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten begrenzt auf den Zeitwert des gekauften Produktes. Die Parteien vereinbaren, dass der Zeitwert in den ersten zwei Jahren nach dem Kaufdatum 100 % des Kaufpreises beträgt. Der Zeitwert im dritten Jahr beträgt 80 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung, im vierten Jahr 70 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung und im fünften Jahr noch 60 % des tatsächlichen Verkaufspreises gemäß Anschaffungsrechnung. Sofern ein Garantiefall vorliegt und ein Garantieanspruch gegeben ist, beschränken sich die Erstattungsansprüche der Höhe nach auf diese Zeitwerte. Selbiges gilt insoweit dann, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Zeitwert des Gerätes oder auch eine Beseitigung des Mangels wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen würden.
In dem Fall, in dem die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen würden, kann der Garantienehmer statt der tatsächlichen Reparatur die Zeitwertentschädigung verlangen. In diesem Fall ist neben der Einreichung der unter Ziffer 7. genannten Unterlagen auf gesondertes Verlangen des Garantiegebers auch das defekte Gerät zur Prüfung und im Falle eines Garantiefalls zum Verbleib an den Garantiegeber einzureichen.
Über den Zeitwert darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Höchstentschädigung gemäß Zeitwert beinhaltet auch sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages oder etwaiger angefallener Fahrtkosten.
9. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieses Garantieversprechens ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
10. Anzuwendendes Recht
Für Ansprüche aus der Garantie ist deutsches Recht anzuwenden.